Opfervertretung

 

 

Der Bereich Strafrecht wird in unserer Kanzlei durch Rechtsanwalt Jakob Martin bearbeitet. Sie erreichen Rechtsanwalt Martin telefonisch unter  089 / 649 448 - 13.

 

 

Als Opfer einer Straftat werden Sie von den Strafverfolgungsbehörden und der Justiz häufig nur als möglicher Zeuge wahrgenommen. Eine Beratung erfolgt von dieser Seite aus nicht. Deshalb werden die Opferrechte häufig nicht durchgesetzt, taktische Möglichkeiten bleiben ungenutzt.

 

Als Opfer einer Straftat stehen Ihnen vor allem folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

 

  • Strafanzeige: Falls die Straftat, deren Opfer Sie geworden sind, den Behörden noch unbekannt ist, muss Strafanzeige gestellt werden. Hierfür kann ein Opfer auch einfach zur Polizei gehen. Die schriftliche Strafanzeige, welche von einem Anwalt erarbeitet wurde, hat jedoch eine Reihe von Vorzügen. Der Anwalt weiß, worauf es in strafrechtlicher und prozessualer Hinsicht ankommt und welche Beweismittel erforderlich sind. Eine von ihm erstellte Anzeige wird deshalb in der Regel schneller bearbeitet. Weiter kann durch die Mithilfe eines Anwaltes vermieden werden, dass Sie eventuell selbst eine Straftat begehen (z.B. Beleidigung, Verleumdung) oder sich selbst belasten.
  • Privatklage: Bei manchen Straftaten steht dem Opfer die Möglichkeit offen, ohne Mitwirkung der Staatsanwaltschaft selbst eine Klage vor dem Strafgericht anzustrengen.
  • Zeugenaussage: Die Aussage des Opfers als Zeuge hat wesentlichen Einfluss auf den Verlauf und das Ergebnis des Verfahrens. Rechtsanwalt Martin begleitet Sie gerne als Zeugenbeistand zur polizeilichen oder gerichtlichen Vernehmung bzw. hilft Ihnen bei der Erstellung einer schriftlichen Aussage.
  • Nebenklage: Bei einer Reihe von Delikten hat das Opfer die Möglichkeit, sich der Klage der Staatsanwaltschaft als Nebenkläger anzuschließen. Dies eröffnet eine Vielzahl von prozessualen Möglichkeiten, die das Opfer als bloßer Zeuge nicht hätte.
  • Schmerzensgeld/Schadensersatz: Häufig steht dem Opfer einer Straftat ein Schmerzensgeld oder der Ersatz entstandener Schäden zu. Diese können eventuell schon im Strafverfahren (mittels des sogenannten Adhäsionsverfahrens) durchgesetzt werden. Aber auch nach Abschluss des Strafverfahrens sind entsprechende Ansprüche nicht verloren. Sie können dann vor einem Zivilgericht eingeklagt werden.

 

Rechtsanwalt Martin berät Sie gerne zu Ihren prozessualen Möglichkeiten und steht Ihnen im verlauf des Verfahrens zur Seite.

 

 

 

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