Versicherungsrecht

Der Bereich Versicherungsrecht wird in unserer Kanzlei von Rechtsanwalt Kegel bearbeitet. Sie erreichen Rechtsanwalt Kegel telefonisch unter 089/649 448 25.

Rechtsanwalt Kegel ist Fachanwalt für Versicherungsrecht.

 

Das Versicherungsrecht ist ein Rechtsgebiet, in dem im großen Umfang eigene und spezielle Regelungen gelten, die von denen anderer zivilrechtlicher Rechtsgebiete abweichen, weswegen vertiefte Kenntnisse dieser Besonderheiten für eine erfolgreiche Rechtsvertretung wichtig sind.

 

Konflikte zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsgesellschaften entstehen meist über die Auszahlung von Versicherungsleistungen etwa in der privaten Kranken-, der Unfall- oder der Berufsunfähigkeitsversicherung, den Ersatz von Schäden etwa in der Kasko- oder Hausratsversicherung oder über die Verpflichtung der Versicherungsgesellschaft, eine Zusage für die Übernahme von Anwalts- und Gerichtskosten in der Rechtsschutz- oder zur Abwehr von Ansprüchen Dritter an den Versicherungsnehmer in der Haftpflichtversicherung zu erteilen.

 

Die Gründe, die von Versicherungsgesellschaften dafür angeführt werden, dass begehrte Leistungen nicht erbracht werden, sind vielfältig. Grundsätzlich gilt, dass allen Versicherungsverträgen umfangreiche kleingedruckte Versicherungsbedingungen zu Grunde liegen, die für den Laien oft schwer verständlich sind, zumal es zu vielen solcher Versicherungsbedingungen eine oft sehr umfangreiche Rechtsprechung dazu gibt, wie diese auszulegen sind und inwieweit sie überhaupt wirksam sind.

 

Kommt es zur gerichtlichen Auseinandersetzung werden die Versicherungsgesellschaften stets von spezialisierten Anwaltskanzleien vertreten, die mit allen Feinheiten des Versicherungsrechts vertraut sind. Es kann daher entscheidend sein, durch einen in dieser Materie kompetenten Rechtsanwalt vertreten zu werden.

 

Im Recht der Personenversicherungen, also bei der privaten Krankenversicherung, der Lebensversicherung, der privaten Unfall- oder der Berufsunfähigkeitsversicherung spielen neben der Frage, ob überhaupt ein Versicherungsfall eingetreten ist, ob also etwa überhaupt ein versicherter Unfall vorliegt, medizinische Fragestellungen oft eine große Rolle, in der privaten Krankenversicherung etwa die Frage, ob bestimmte Behandlungen, die der Versicherungsnehmer in Anspruch genommen hat, medizinisch erforderlich sind, ob der Versicherer in der Krankentagegeldversicherung deshalb leistungsfrei ist und das vereinbarte Krankentagegeld nicht mehr zahlen muss, weil seine Behauptung, der Versicherungsnehmer sei durch die Krankheit berufsunfähig geworden, zutrifft. Dagegen geht es in der Berufsunfähigkeitsversicherung häufig um die Frage, ob die gesundheitlichen Einschränkungen beim Versicherungsnehmer so groß sind, dass der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit vorliegt.

 

Gerade wenn es um Leistungen in größerer Höhe, wie etwa Renten in der Berufsunfähigkeitsversicherung oder Invaliditätsentschädigung in der privaten Unfallversicherung geht, wird sehr häufig von den Versicherern eingewandt, man müsse überhaupt nichts zahlen, da der Versicherungsnehmer beim Antrag auf Abschluss der Versicherung falsche oder unzureichende Angaben über seine gesundheitlichen Verhältnisse gemacht habe. Für solche Fälle gibt es aber eine Reihe von gesetzlichen und durch die Rechtsprechung ausgelegte einschränkende Voraussetzungen dafür, dass sich eine Versicherungsgesellschaft hierauf überhaupt berufen kann.

 

In der Sachversicherung, also etwa in der Kfz-Kaskoversicherung oder der Hausratversicherung entzünden sich Streitigkeiten meist an der Frage, ob der Schaden überhaupt versichert ist, daneben, ob der Versicherungsnehmer bestimmte Obliegenheiten vor oder nach Eintritt des Schadens angeblich verletzt hat und dadurch die Versicherung gar nicht oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet ist.

 

In der Rechtsschutzversicherung werden Deckungszusagen vielfach zu Unrecht mit dem Argument verweigert, der Versicherungsfall sei bereits vor Abschluss der Rechtsschutzversicherung beziehungsweise Ablauf einer vereinbarten Wartezeit eingetreten.

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